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Erläuterungen zum AKJuR-Forderungskatalog

16 Punkte zur Demokratisierung der Justiz


03.05.2010 - admin


Die nachstehenden 16 Forderungen sollen einen Beitrag zu einer Debatte über Möglichkeiten zur Demokratisierung der Justiz leisten. Sie sind als Diskussionsanstoß gedacht und sollen Verbesserungen der derzeitig unbefriedigenden Situation anregen.


Eine demokratische Justiz muss transparent und bürgerfreundlich sein. Sie muss die Freiheitsrechte der Menschen respektieren und höher bewerten als die Effizienz der Strafverfolgung.


Die derzeit bestehenden Strukturen der bundesdeutschen Justiz lassen Fehler zu, die sich für die Betroffenen mitunter sehr negativ auswirken können. Wo gearbeitet wird, da geschehen zwangsläufig Fehler.


Der Instanzen-Zug jedoch hat sich in der Praxis als nicht ausreichendes Instrument zur Korrektur von Fehlentscheidungen und Fehlverhalten der Justiz und ihrer Bediensteten erwiesen.. Deswegen setzt sich der HU-Arbeitskreis Justizreform (AKJuR) für weitergehende
Maßnahmen zur Verbesserung der Justiz in Deutschland ein.


1. Ein Justiz-Ombudsmann sollte von Jedermann und Jederfrau jederzeit angerufen werden können, wenn Bürger sich über rechtswidriges Verhalten der Justiz beschweren wollen. Die gewählte Person sollte über einen Apparat verfügen, der die gestellten Aufgaben auch "tatsächlich" bewältigen kann. Sie sollte auf Landes- und Bundesebene jeweils direkt vom Volk gewählt werden.


Erläuterung:


Die Berufung eines Justiz-Ombudsmanns ist erforderlich, um eine Schlichtungsstelle zwischen dem Bürger und den Justizorgangen zu schaffen. Aufgrund des erheblichen Machtgefälles steht der einzelne Bürger rechtswidrigen oder gar willkürlichen Maßnahmen der Justiz hilflos gegenüber. Das gilt besonders für jene Bürger, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um für sich effektiven Rechtsschutz organisieren zu können.


Die Verfassungsrealität zeigt, dass die nach dem Grundgesetz und dem Gerichtsverfassungsgesetz dazu berufenen Organe nicht in der Lage sind, die Aktivitäten der Justiz mit hinreichender Effizienz zu kontrollieren. Eine ausreichende öffentliche Kontrolle in Gerichtsverfahren ist nicht gewährleistet.


Presse, Rundfunk und Fernsehen kommen ihren Kontrollpflichten nicht nach. Sie verstehen sich in der Zwischenzeit als Verfassungsorgane, die dazu bestimmt und berufen sind, nahezu jegliches Verhalten der Justiz zu rechtfertigen und in der Öffentlichkeit geschönt darzustellen.


Professionelle und kritische Prozessberichterstatter sind nahezu ausgestorben. Kritische Prozessberichterstattung wird sofort mit staatlichen, politischen und wirtschaftlichen Sanktionen geahndet.


2.
Rechtsbeugung und andere Offizialdelikte müssen tatsächlich bestraft werden können. Faktisch ist das derzeit nahezu unmöglich. Deswegen müssen künftig auch "minder schwere" Fälle strafrechtlichverfolgt werden. Selbstverständlich genießen Beschuldigte dabei dieselben Rechte wie jeder andere.


Erläuterung:
Nach § 339 StGB wird ein Richter, ein anderer Amtsträger oder Schiedsrichter, der sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei der Beugung des Rechts schuldig gemacht hat, mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren bestraft.


Die praktischen Erfahrungen mit dieser Strafrechtsbestimmung haben gezeigt, dass die Konturen dieses Straftatbestandes so unscharf sind, dass es praktisch nur in seltenen Ausnahmefällen zur Bestrafung von Staatsanwälten und Richtern kommt, wenn diese das Recht beugen.


Der Begriff "Beugung des Rechts" beeinhaltet einen weiten Beurteilungsspielraum für die Strafjustiz, von dem aus politischen Gründen reger Gebrauch gemacht wird. Dies hat zur Folge, dass es in den seltensten Fällen überhaupt zu Anklageerhebungen kommt.


Wie kaum in einem anderen Bereich gilt im Rahmen des § 339 StGB das "Krähenprinzip“. Juristen urteilen über Juristen. Der Schutz des eigenen Nestes steht dabei allein im Vordergrund. Staatsanwaltschaften, die eng mit den Strafgerichten und den Strafrichtern verbunden sind, verspüren nur selten die Neigung, rechtsbeugendes Verhalten effizient zu verfolgen.


Kommt es zu rechtsbeugenden Handlungen seitens einzelner oder mehrerer Strafrichter, hat die zuständige Staatsanwaltschaft in der Regel schon deshalb kein Interesse daran, diese Straftaten zu verfolgen, weil die zuständigen Staatsanwälte beziehungsweise Staatsanwältinnen das rechtsbeugende Verhalten der betreffenden Strafrichter beziehungsweise Strafrichterinnen in den jeweiligen Verfahren mittelbar oder unmittelbar billigend unterstützt haben.


Zur eigenen Absicherung haben sich die im Bereich der Strafrechtspflege tätigen Juristen darauf geeinigt, dass nicht jede unrichtige Rechtsanwendung eine Beugung des Rechts darstellen soll. Sie meinen, nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege solle unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begehe daher nur der Amtsträger, der sich bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entferne. Selbst die bloße Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründe noch keine Rechtsbeugung.


Das Vorliegen eines elementaren Rechtsverstoßes wird im Regelfall verneint. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen schwerwiegende Rechtsverstöße aus politischen Gründen begangen werden.


3. Zur Verfolgung von Straftaten staatlicher Stellen ist eine Sonder-Ermittlungsbehörde einzurichten. Ihre Leitung muss direkt vom Volk gewählt werden. Ihre Finanzierung muss außerhalb staatlicher Zugriffsmöglichkeiten gesichert werden.


Erläuterung:
Personen, die im Zusammenhang mit der Erledigung staatlicher Aufgaben Straftaten begehen, werden nur selten oder gar nicht strafrechtlich effizient verfolgt. Die Kriminalität, die sich zum Nachteil der betroffenen Bürger auswirkt, bleibt daher ungesühnt.


Innerhalb der staatlichen Strafverfolgungsbehörden besteht kein erkennbares Interesse, gerade solche Straftaten effektiv zu verfolgen.


Daher besteht die Notwendigkeit der Einrichtung einer Sonderermittlungsbehörde. Sie soll zuständig sein für die Aufklärung von Straftaten, die Personen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben begehen.


4. Alle Ermittlungsergebnisse, die unter Verstoß gegen Regelungen der StPO erlangt wurden, sind in der Regel automatisch nicht verwertbar. Nur ein striktes Beweisverwertungsverbot übt den notwendigen Druck auf die Ermittlungsbehörden aus, sich an die StPO und ihre Bestimmungen auch wirklich zu halten.


Erläuterung:
Die Staatsanwaltschaften und die Strafgerichte können gegen nahezu sämtliche Bestimmungen der Strafprozessordnung verstoßen.
Das gilt insbesondere für solche Bestimmungen der Strafprozessordnung, die sich auf das Ermittlungsverfahren beziehen.


Die Strafverfolgungsbehörden wissen, dass sie Bestimmungen der Strafprozessordnung folgenlos verletzen können. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat den permanenten Rechtsverstoß immer wieder gebilligt, in dem die Annahme von Beweisverwertungsverboten abgelehnt worden ist.


Infolge dessen können Beweismittel, die letztendlich nur aufgrund eines Verstoßes gegen die Strafprozessordnung erlangt werden konnten, in einem Strafverfahren zum Nachteil des betroffenen Bürgers oder der betroffenen Bürgerin verwertet werden. Die jeweils Betroffenen können sich nicht darauf berufen, dass die Beweismittel nur unter Verletzung der StPO erlangt werden konnten.


Die Strafprozessordnung ist quasi das Grundgesetz des Strafverfahrens. Aus der Geschichte ist bekannt, dass der Strafprozess immer wieder dazu missbraucht worden ist, Menschen aus politischen Gründen zu verfolgen. Dementsprechend enthalten nahezu alle Bestimmungen der Strafprozessordnung Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat. Diese Abwehrrechte sind Grundrechte und stehen nicht zur Disposition. Werden diese Grundrechte verletzt, muss dies ausnahmslos die Folge haben, dass die dadurch erlangten Beweise nicht verwertet werden dürfen.


Es stellt eine Perversion des Rechtsstaatsgedankens dar, wenn die Obergerichte unreflektiert den Grundsatz aufstellen, ein Beweisverwertungsverbot stelle die Ausnahme dar und sei nur anzunehmen, wenn nach Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall der Verfahrensverstoß schwer wiege, so dass das Interesse an der Wahrheitserforschung zurückzutreten habe.


Mit dieser nichts sagenden Begründung dürfen die strafprozessualen Grund- und Abwehrrechte der Bürger nicht ausgehebelt werden. Die Praxis zeigt nämlich, dass die Strafjustiz nur dann ein Interesse an der Wahrheitserforschung hat, wenn es darum geht, Bürger zu belasten. Einen entsprechenden Eifer legt die Strafjustiz nicht an den Tag, wenn es um Umstände geht, die die betroffenen Bürger entlasten könnten.


5. Bei Hauptverhandlungen in Strafsachen sollte immer ein Wortprotokoll - insbesondere über die Angaben von Zeugen und Sachverständigen - gefertigt werden. Legt die Revision in ihrer Begründung plausibel dar, dass die im richterlichen Urteil enthaltenen Feststellungen und Ergebnisse der Beweisaufnahme im Widerspruch zum Verlauf und zum Inhalt der Hauptverhandlung stehen, dann ist das Revisionsgericht verpflichtet, die beanstandeten Teile der Hauptverhandlung zu rekonstruieren, indem die fraglichen Beweise nochmals vor dem Revisionsgericht erhoben werden.


Erläuterung:


Die Protokollvorschriften der Strafprozessordnung sind unzureichend. Sie dienen nicht der Vereinfachung und Beschleunigung von Strafprozessen. Aufgrund der historischen Hintergründe ist vielmehr davon auszugehen, dass die unzureichenden Protokollvorschriften in der Hauptsache dazu dienen, es der Strafjustiz zu ermöglichen, sich einer effektiven Kontrolle zu entziehen.


Die Bestimmungen der §§ 272, 273 StPO müssen in Verbindung mit § 261 StPO gelesen werden. Nach der zuletzt genannten Bestimmung entscheidet das Strafgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem "Inbegriff der Hauptverhandlung“ geschöpften Überzeugung.


Die Praxis zeigt, dass die auf diese Art und Weise gestützte Überzeugungsbildung oft nicht transparent und nachvollziehbar ist.


Das Problem wird durch die unzureichenden Protokollvorschriften noch verschärft. Der deutsche Strafprozess kennt, darüber mag man wirklich staunen, keine Vorschrift, die eine wörtliche Protokollierung von Aussageinhalten vorschreibt.


§ 273 II 1 StPO schreibt immerhin noch vor, dass aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmung in das Protokoll aufzunehmen sind. Die herrschende Meinung interpretiert allerdings diese Vorschrift dahingehend, dass die Bestimmung kein Wortprotokoll vorschreibt.


Bemerkenswert und erschreckend ist, dass die Protokollbestimmungen vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht dahingehend gelockert sind, dass in den Verfahren vor diesen Gerichten in den schweren Fällen nicht einmal die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufgenommen werden müssen.


In der Praxis hat dies zur Folge, dass die Strafrichter ihre Urteile „dicht schreiben“ können. Dies wird in der strafrichterlichen Ausbildung reichlich geübt. Wenn ein Strafrichter in ein strafrechtliches Urteil hinein schreibt, der Zeuge habe "A" gesagt, so gilt dies als feststehend. Weder der Angeklagte noch die Staatsanwaltschaft können den Gegenbeweis führen, dass der Zeuge tatsächlich etwas anderes, nämlich "B" ausgesagt hat. Mit Rechtsstaatlichkeit hat dies nichts zu tun.


Die Manipulationen am Faktum werden nur durch die unzureichenden Protokollbestimmungen ermöglicht. Würde ein Wortprotokoll geführt werden, könnten die Strafrichter und Strafrichterinnen nicht mehr darin üben, am Ergebnis der Hauptverhandlung vorbei Feststellungen im Urteil zu treffen, welche mit dem Inbegriff der Hauptverhandlung nichts zu tun haben.


Verschärft wird das Problem noch dadurch, dass die Revisionsgerichte ein Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung im Revisionsverfahren konstruiert haben. Dieses Verbot ist rechtswissenschaftlich nicht haltbar. Dennoch wird es in der Praxis konsequent angewandt.


6. Der § 349 II der Strafprozessordnung (StPO) sollte gestrichen werden. Er liefert eine einfache Möglichkeit zur Aushebelung des Rechtsschutzes durch Klassifizierung von Revisionen als angeblich "offensichtlich unbegründet".


Erläuterung:
Im Jahr 2005 behandelten die Strafsenate des Bundesgerichtshofs insgesamt 2.907 Revisionen und Vorlegungssachen. Davon sind 2.311 Verfahren, also 79,5Prozent, nach § 349 II StPO – offensichtlich unbegründet - behandelt worden, was zweifelsfrei eine extensive Anwendung der Vorschrift belegt.


Im Jahr 2009 hatten die Strafsenate des Bundesgerichtshofs insgesamt 3.997 Verfahren zu bewältigen. Von den eingegangenen Revisionen wiesen die Strafsenate 2.276 durch Beschluss als offensichtlich unbegründet nach § 349 II zurück. Das ist zwar ein Rückgang auf 56,94 Prozent. Dennoch spricht es weiterhin für eine unverhältnismäßig häufige Bewertung von Revisionen als offensichtlich unbegründet.


Leider wird diese nicht nachvollziehbare Praxis des extensiven Gebrauchs des § 349 II StPO durch den BGH und zusätzlich durch die Oberlandesgerichte durch die Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichtes gedeckt. Dieses meint, eine Revision sei offensichtlich unbegründet, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Prüfung erkennbar sei, dass das Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht keinen Fehler aufweise und die Revisionsrügen des Beschwerdeführers dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen könnten.


Eine wissenschaftliche Untersuchung würde zweifelsfrei ergeben, dass die meisten der 2.276 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesenen Revisionen zu Unrecht in dieser Art und Weise behandelt worden sind. Für solche Untersuchungen ist ersichtlich kein Geld vorhanden.


Die praktische Erfahrung zeigt, dass sogar offensichtlich begründete Revisionen aus politischen Gründen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden. Dabei mag dahin stehen, ob sich dahinter allgemeinpolitische oder kriminalpolitische Erwägungen verbergen.


7. siehe Ziffer 5.


Erläuterung:


8. In allen Verfahren nach der Strafprozessordnung (StPO) muss der Richtervorbehalt verschärft werden. Vor allem Richterinnen und Richter bei Amtsgerichten unterschreiben häufig ohne eigene Sachprüfung, was ihnen von den Strafverfolgungsbehörden vorgelegt wird. Die Untersuchungspflichten müssen deshalb verschärft werden. Eine ungeprüfte und pauschale Übernahme der Tatsachenbehauptungen der Strafverfolgungsbehörden ist auszuschließen. Eine originäre richterliche Untersuchungspflicht ist einzuführen, die sich vor allem auf entlastende Umstände zu erstrecken hat. Das schließt die richterliche Pflicht zur persönlichen Anhörung der Hauptbelastungs- und Entlastungszeugen mit ein.


Erläuterung:
Die Rechtspolitiker, insbesondere die Strafrechtspolitiker aller im Bundestag vertretenen Fraktionen, aber auch die kritische Öffentlichkeit gehen davon aus, dass den Menschen-und verfassungsrechtlichen Anforderungen bereits genüge getan ist, wenn heikle Eingriffe in die Grundrechte der Bürger unter einen so genannten Richtervorbehalt gestellt werden. So dürfen zum Beispiel Hausdurchsuchungen, körperliche Untersuchungen, Observationen und die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs regelmäßig nur durchgeführt werden, wenn sie zuvor von einem Richter beziehungsweise einer Richterin angeordnet worden sind.


Die Praxis zeigt jedoch, dass es damit nicht sein Bewenden haben darf. Im Regelfall unterschreiben Strafrichter und Strafrichterinnen blind alles, was ihnen Seitens der Staatsanwaltschaften bzw. der Kriminalpolizei vorgelegt wird. Eine kritische Überprüfung des Vorliegens der Eingriffsvoraussetzungen findet in der Praxis in der Regel nicht statt.


Dies hat zur Folge, dass die Strafverfolgungsbehörden extensiv von ihren Eingriffsbefugnissen Gebrauch machen können. Dies gilt leider auch in Haftsachen. Durch diese Praktiken wird der Rechtsstaat gefährdet. Durch entsprechende strafprozessuale Bestimmungen muss sichergestellt werden, dass der Richtervorbehalt nicht ins Leere läuft. Der Richtervorbehalt muss vielmehr in die Praxis umgesetzt werden, indem die zuständigen Strafrichter und Strafrichterinnen verpflichtet werden, das Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen intensiv zu prüfen. Oft liegen diese nämlich nicht vor oder werden seitens der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei nur pauschal behauptet. Die nachträgliche Überprüfung mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der zu unrecht angeordneten Maßnahme ist ein stumpfes Schwert.


9. Die neue Kronzeugen-Regelung muss sofort wieder abgeschafft werden. Sie animiert Straftäter zur Belastung anderer auch durch Falschaussagen.


Erläuterung:
§ 46 b StGB muss ersatzlos gestrichen werden. Es geht nicht an, dass der Kronzeuge zu einem alltäglichen kriminalpolitischem Gestaltungsmittel gemacht wird.
Die Kronzeugenregelung fördert das Denunziantentum und ist aus einer Vielzahl von Gründen abzulehnen. Es werden Falschbelastungen provoziert und honoriert.
Tief in das kriminelle Milieu verstrickte Personen erlangen Vorteil gegenüber solchen Personen, die nur einmalig straffällig werden. Etwa vom Gesetzgeber vorgesehene Korrekturmöglichkeiten sind untauglich. Es ist kaum damit zu rechnen, dass die Strafrechtspraxis bereit und in der Lage ist, dies Defizite der neuen Kronzeugenregelung durch eine entsprechende restriktive Spruchpraxis auszugleichen.


10. Die neuen Regelungen zu Absprachen in Strafverfahren können zu einem faktischen Geständniszwang führen. Damit schränken sie das Recht des Angeklagten ein, die Aussage vor Gericht zu verweigern. Deswegen müssen diese Regelungen sofort wieder abgeschafft werden.


Erläuterung:
Das Schweigerecht ist ein Menschenrecht und wird hergeleitet aus dem Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass das Schweigerecht insoweit absolut gilt, als eine Verwertung von selbst belastenden Äußerungen und anderen Beweismitteln, die durch Zwang gegen den Willen des Beschuldigten erlangt worden sind, durch kein öffentliches Interesse gerechtfertigt werden kann. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt allerdings an, dass das Schweigerecht insoweit relativ ist, als in einem eng umgrenzten Ausnahmefall belastende Schlüsse aus einem Schweigen gezogen werden könnten.


Nach den neuen Bestimmungen soll das Geständnis Bestandteil jeder Verständigung sein. Daraus ergibt sich ein mittelbarer Geständniszwang. Drängt das Gericht auf eine Verständigung und weigert sich der Angeklagte, ein Geständnis abzulegen, kann dies für ihn zwangsläufig Nachteile haben, wenn es zu einer Entscheidung ohne eine Verständigung kommt. Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, in der Strafprozessordnung Regelungen zu Absprachen in Strafverfahren aufzunehmen. Soweit sie jedoch einen faktischen Geständniszwang ausüben, müssen die Bestimmungen abgelehnt und geändert beziehungsweise aufgehoben werden.


11. Schadensersatzansprüche gegen die Justiz müssen großzügig ausgestaltet werden, um den Betroffenen wirksame Gegenleistungen für erlittene Nachteile zu gewähren. Schadensersatz muss von den zuständigen Justizministerien geleistet und hinterher von den verantwortlichen Justizbediensteten eingezogen werden. Die Entschädigung für rechtswidrigen Freiheitsentzug sollte mindestens 100 Euro pro Tag betragen.


Erläuterung:
Werden Bürger beziehungsweise Bürgerinnen mit rechtswidrigen Strafverfolgungsmaßnahmen überzogen, so liegt es nahe, dass den betroffenen Bürgern dadurch erhebliche Schäden entstehen können. Der Staat hat diese Schäden zu ersetzen. Die rechtswidrig handelnden Personen innerhalb der Justiz sind in Regress zu nehmen. Um die Verantwortlichen innerhalb der Justiz zu einem sorgfältigen und gewissenhaften Arbeiten anzuhalten, ist es zwingend erforderlich, ihre Haftung nicht zu begrenzen. Insbesondere darf ihre Haftung und der Regress nicht auf die Fälle grober Fahrlässigkeit beschränkt werden.


§ 7 III StrEG sieht vor, dass geschädigte Bürger 25 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung beanspruchen können. Dieser Tagessatz ist völlig unzureichend. Der durch Freiheitsentzug verursachte Schaden ist pro Tag zweifellos wesentlich höher.


Hinzu kommt, dass die Höhe der Entschädigung, die für zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug zu leisten ist, Abschreckungscharakter haben muss. Von einem Entschädigungsbetrag in Höhe von 25 Euro geht ein solcher Abschreckungscharakter nicht aus.


12. Schadenersatzpflicht besteht, wenn die staatliche Strafverfolgungsmaßnahme rechtswidrig war. Der Geschädigte muss seinen Schaden beziffern und in voller Höhe ersetzt erhalten. Für die Ersatzpflicht muss es ausreichen, wenn der Eintritt eines solchen Schadens infolge einer rechtswidrigen Strafverfolgungsmaßnahme als wahrscheinlich angesehen werden kann. Der Vollbeweis muss nicht geführt werden. Der Staat bleibt berechtigt, den Gegenbeweis zu führen.


Erläuterung:
Überzieht die Justiz Bürger mit rechtswidrigen Strafverfolgungsmaßnahmen, muss sichergestellt werden, dass den Bürgern der dadurch entstandene Schaden rasch ersetzt wird. Indes ist es für viele Bürger ein dornenreicher und zeitaufwendiger Weg, den ihnen zustehenden Schadensersatz zu erstreiten. Die für die Schadenersatzleistungen zuständigen staatlichen Stellen arbeiten mit Akribie und Fantasie daran, den geschädigten Bürger zu zermürben und deren Ansprüche zu verkürzen. Die derzeitige Praxis der Schadenabwicklung stellt für die Betroffenen eine doppelte Bestrafung dar. Dem muss entgegen getreten werden. Auch insoweit ist sicherzustellen, dass den Bürgern effektiver Rechtsschutz gerade dann zu Teil wird, wenn die Strafverfolgungsbehörden in rechtswidriger Art und Weise deren Rechte beschnitten haben.


13. Ein neues Richter-Wahlgesetz muss erarbeitet werden. Jede Form von legaler oder illegaler Korruption beispielsweise durch den Einfluss von Lobby-Gruppen und Parteien muss hierbei verhindert werden.


Erläuterung:


14. Die Richter-Wahlausschüsse müssen direkt vom Volk gewählt werden. Wählbar sind hier auch Nicht-Juristen. Parteizugehörigkeiten dürfen dabei nicht ausschlaggebend sein.


Erläuterung:


15. Richter dürfen nur auf Zeit für fünf Jahre berufen werden. Danach ist eine Wiederwahl auf denselben Posten ausgeschlossen.


Erläuterung:


16. Richter und Staatsanwälte dürfen keine bezahlten nebenberuflichen Tätigkeiten ausüben. Ebenso wie auf Landes- und Bundesebene sollten Richter auch keinen Parlamenten auf Stadt- oder Kreisebene angehören. Die Gewaltentrennung und mögliche Interessenkonflikte erfordern die individuelle Entscheidung jedes einzelnen Juristen, ob er Richter sein möchte oder andere Tätigkeiten und Ämter wahrnehmen will.


Erläuterung:


17. Staatsanwaltschaft und Richterschaft müssen räumlich, personal und institutionell strikt voneinander getrennt werden. Das schließt einen Wechsel von der einen in die andere Position zumindest ohne zwischenzeitliche zweijährige Pause aus. Eine solche Trennung könnte eine Kungelei zwischen Staatsanwälten und Richtern zumindest erschweren.


Erläuterung:
Die historisch bedingte räumliche, personelle und institutionelle Verstrickung der Staatsanwaltschaften mit den Strafgerichten wirkt sich in der Praxis nachteilig auf die Unabhängigkeit der Justiz aus. Zwischen den Staatsanwaltschaften und der Strafrichterschaft hat sich ein System der legalen Korruption entwickelt. Sie dient nicht der Wahrheitserforschung, sondern der Verfolgung illegitimer Ziele, die der Wahrheitserforschung entgegenstehen. Die Strafrichterschaft sieht sich in erster Linie als Handlanger Verfolgung staatlicher Interessen. Demokratischen Traditionen fühlen sie sich nicht verpflichtet. Die Gewaltenteilung wird ignoriert.


Auf diese Art und Weise verliert die Strafjustiz immer mehr an Ansehen, weil die Bürger nicht bereit sind, an die Unabhängig der Justiz zu glauben. Wenn es die Strafjustiz nicht als Eckpfeiler der Demokratie versteht, die verpflichtet ist, die Bürger vor
staatlichen Übergriffen zu schützen, untergräbt sie ihre eigene demokratische und die der Gewaltenteilung zugrunde liegende Legitimation.


***


Diese Forderungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf den Bereich des Strafrechts. Darüber hinaus sind sicherlich auch Änderungen der Zivilprozessordnung (ZPO) sinnvoll. Doch hat der AKJuR sich deswegen vor allem auf die StPO konzentriert, weil hier die Freiheits- und Persönlichkeitsrechte von Verfahrensbeteiligten noch weitreichender betroffen sind als bei Zivilverfahren. Im Interesse einer freiheitlichen Gesellschaft hält der AKJuR diese Forderungen für notwendig, um eine Reform der verkrusteten Justiz einzuleiten.


Arbeitskreis Justizreform der HU Marburg - 03.05.2010



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